Werkverkehrversicherungen
Hier können Sie Ihre Werkverkehrversicherungen übrigens online checken. Bitte füllen Sie dazu den Fragebogen möglichst genau aus. Sie erhalten dann umgehend von uns Ihr unverbindliches Angebot per E-Mail. Die Werkverkehrversicherungen sind wichtig, da Ihre Werkzeuge und Materialien nur so auf der Baustelle und beim Transport versichert werden können. Schützen Sie Ihre Maschinen, Werkzeuge oder Ihre Waren deshalb gegen einen Totalverlust z. B. durch Brand, Sturm, Unfall oder Diebstahl. Verzichten Sie deshalb nicht auf die Absicherung über Werkverkehrversicherungen. Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich auch telefonisch während unserer Bürozeiten (Mo. – Do.: 9:00 – 18:00 Uhr und Fr.: 9:00 – 13:00 Uhr) unter +49 (0)3901/34403 zur Verfügung oder senden Sie uns eine E-Mail.
Werkverkehrversicherungen im online Test
Führen Sie Ihren Werkverkehrversicherungen Vergleich online bei uns durch.
Obliegenheiten nach dem Eintritt des Versicherungsfalles
Jeden Schadenfall oder gegen Sie erhobenen Haftungsanspruch ist unverzüglich unter Beifügung der erforderlichen Belege zu melden sowie Umfang und Ursache des Schadens durch einen Havarie Kommissar feststellen zu lassen. Soweit Umfang und Ursache einer Beschädigung klar sind und kein höherer Schaden als 2.500 EUR zu erwarten ist, kann auf die Einschaltung eines Havarie Kommissars verzichtet werden. Der Versicherungsnehmer hat für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und der Versicherung jede notwendige Auskunft zu geben und etwaige Weisungen zu befolgen und die Versicherung unverzüglich zu benachrichtigen, wenn gerichtlich gegen ihn im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit vorgegangen wird, und die erforderlichen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe, insbesondere Widerspruch gegen Mahnbescheide, einzulegen.
Ohne vorherige Zustimmung der Versicherungsgesellschaft darf der Versicherungsnehmer keine Versicherungs- oder Regressansprüche für Fahrzeuge im Werkverkehr abtreten. Der Versicherungsnehmer muss sich auf Verlangen und Kosten der Versicherung auf einen Rechtsstreit mit dem Anspruchsteller einlassen und der Gesellschaft die Prozessführung zu überlassen. Jeder Diebstahl, Raub sowie jeder Verkehrsunfall mit möglichem Schaden an der Ladung ist der zuständigen Polizeidienststelle und der Versicherung unverzüglich anzuzeigen. Mögliche Regressansprüche gegen Dritte sind zu wahren und die Reklamationsfristen zu beachten. Den Anspruchsteller dahingehend zu bescheiden, dass die Übersendung der Unterlagen an die Versicherung kein Verhandeln über den Anspruch mit entsprechend verjährungshemmender Wirkung darstellt (§ 203 BGB).