Frachtführerhaftpflicht
Führen Sie Ihren Frachtführerhaftpflicht Vergleich dazu bei uns online durch. Sie werden erstaunt sein, wie groß dann die Beitragsunterschiede bei der Frachtführerhaftung sind. Die Haftungsbestimmungen beispielsweise für den nationalen und internationalen gewerblichen Güterverkehr unterscheiden sich in Art und Form nach dem Einsatzgebiet und den zu transportierenden Waren. Aktuelle Kurse finden Sie hier. Bei Fragen oder Problemen zur Frachtführerhaftpflicht helfen wir Ihnen auch gerne telefonisch. Rufen Sie uns einfach unter +49 (0)3901/34403 während unserer Bürozeiten (Mo. – Do.: 9:00 – 18:00 Uhr und Fr.: 9:00 – 13:00 Uhr) an oder schreiben Sie uns einfach eine E-Mail.
Mittels Frachtführerhaftpflicht Vergleich eine günstige Frachtführerhaftpflichtversicherung ermitteln
Die Frachtführerhaftpflicht ist wichtig, da Ihre transportierte Ware und Materialien z.B. nicht über Ihre Kfz Haftpflichtversicherung abgesichert sind. Schützen Sie Ihre Güter deshalb gegen einen Totalverlust z. B. durch Brand, Sturm, Unfall oder Diebstahl. Verzichten Sie deshalb nicht auf eine Frachtführerhaftpflicht-Versicherung, es gibt zudem preiswerte Tarife, die auch Ihre individuellen Bedürfnisse aus der Frachtführerhaftung berücksichtigen. Die Frachtführerhaftpflichtversicherung ist zu dem eine Pflichtversicherung, ohne die Sie nicht Ihre Gewerbe ausüben dürfen. Unser Vergleich hilft Ihnen eine günstige Frachtführerhaftpflicht zu ermitteln.
1. Frachtführerhaftpflicht National
Die Rechtsgrundlage der Frachtführerhaftung ist in den §§ 407 – 450 des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt. Der Haftungsgrundsatz richtet sich nach der Obhutshaftung und den Ausschlussgründen. Als Frachtführer bei nationalen Transporten haftet man für Güterschäden an der transportierten Ware mit maximal 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) was etwa 10 € je KG entspricht. Schäden die aus einer verspäteten Lieferung des Transportgutes entstehen, reine Vermögensschäden sowie die Kosten der Schadenfeststellung gehören ebenfalls zum Umfang der Frachtführerhaftung. Für reine Lieferfristüberschreitungen und sonstige Vermögensschäden hat der Gesetzgeber eine Höchsthaftung in Höhe des dreifachen Frachtwertes festgelegt. Veränderungen der Haftungsgrenzen können durch Individualabsprachen ohne Einschränkungen oder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Haftungskorridor zwischen 2 und 40 Sonderziehungsrechen (circa 2,50 bis 50 € je Kg) vorgenommen werden. Der Frachtführer kann den Wegfall der Haftungsgrenzen verursachen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch Leichtfertigkeit im Bewusstsein, dass der Schaden mit einer Wahrscheinlichkeit eintreten kann, verursacht. Die Frachtführerhaftung gegenüber den Auftraggeber gilt gesetzlich als ausgeschlossen, wenn der Schaden unabwendbar war, das Frachtgut ungenügend gekennzeichnet wurde oder der Absender das Frachtgut mangelhaft verpackt oder verladen hat. Für nationale Frachtführer besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht für Fahrzeuge über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht.
2. Straßenfrachtführer International
Die internationale Frachtführerhaftung ist im CMR (internationale Konvention) vom Rechtsgrund her geregelt. Wie bei der nationalen Frachtführerhaftung richtet sich der Haftungsgrundsatz nach der Obhutshaftung und den Ausschlussgründen. Der Haftungsumfang für internationale Straßenfrachtführer beschränkt sich auf den Verlust und die Beschädigung des Frachtgutes, auf Verspätungsschäden und reine Vermögensschäden. Die gesetzliche Haftung des Frachtführers ist auf 8,33 SZR beschränkt und bei Lieferfristüberschreitung kann der Auftraggeber maximal die Höhe der Fracht als Entschädigung fordern. Die Haftungsgrenzen können gemäß Artikel 24 CMR dem Wert nach deklariert werden. Auch eine Deklaration des Interesses nach Artikel 26 CMR kann zur Veränderung der Haftungsgrenzen führen. Die Haftungsgrenzen für den Frachtführer entfallen bei Vorsatz oder ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden (z.B. Leichtfertigkeit). Die Frachtführerhaftung gegenüber den Auftraggeber gilt gesetzlich als ausgeschlossen, wenn der Schaden unabwendbar war, das Frachtgut ungenügend gekennzeichnet wurde oder der Absender das Frachtgut mangelhaft verpackt oder verladen hat. Die Frachtführerhaftpflicht nach internationaler Konvention kommt bei grenzüberschreitenden Transporten unter anderen in den europäischen Staaten zur Anwendung.
3. Umzugstransporte
Die Rechtsrundlage der Frachtführerhaftung für Umzugsunternehmen ist in den §§ 451 – 451 h des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt. Der Haftungsgrundsatz richtet sich ebenfalls nach der Obhutshaftung und den Ausschlussgründen. Bei Güterschäden haftet der Umzugstransporteur bei Verlust und Beschädigung, bei reinen Vermögensschäden sowie bei Verspätungsschäden. Gleichfalls ist bei Güterschäden ein maximaler Wert von 620 €/m³ als Haftungsgrenze vorgegeben. Bei Lieferfristüberschreitungen oder sonstigen Vermögensschäden haftet der Umzugsunternehmer mit dem maximal 3 fachen Frachtgutwert. Veränderungen der Haftungsgrenzen kann man nur zum Vorteil für den Endverbraucher vereinbaren. Eine höhere Wertdeklaration ist möglich. Die Haftungsgrenzen für den Umzugsunternehmer entfallen bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit im Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Die Frachtführerhaftung gegenüber den Auftraggeber gilt gesetzlich als ausgeschlossen, wenn der Schaden unabwendbar war, das Frachtgut ungenügend gekennzeichnet wurde oder der Absender das Frachtgut mangelhaft verpackt oder verladen hat. Der Umzugsspediteur ist verpflichtet den Kunden über die Begrenzung der Haftung zu informieren. Alternativ kann der Abschluss einer zusätzlichen Neuwertversicherung angeboten werden.