Ausschlüsse
Leider gibt es auch Ausschlüsse beim Versicherungsschutz. Eine Lkw-Versicherung kann nicht für alle Risiken aufkommen. Deshalb gibt es bedingungsgemäße Ausschlüsse in den allgemeinen Versicherungsbedingungen. Gerne informieren wir Sie über diese Ausschlüsse. Bei privat genutzten Lkw, Lieferwagen, Pickups oder Transportern bitten wir Sie zu beachten, dass diese immer im „Werkverkehr“ eingestuft werden. Der Güterverkehr gilt als Einstufung nur für Fahrzeuge, die Sie zum Transport fremder Ware nutzen. Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich auch telefonisch unter +49 (0)3901/82953 während unserer Bürozeiten (Mo. – Do.: 9:00 – 18:00 Uhr und Fr.: 9:00 – 13:00 Uhr) oder per E-Mail zur Verfügung.
Ausschlüsse beim Versicherungsschutz
Der Lkw darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Hinweis: Auch in der Kasko- und Kfz-Unfallversicherung besteht für solche Fahrten kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz. Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen wie nicht genehmigte Rennen und den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet werden; bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt und die behördlich nicht genehmigt sind.
Hinweis: Behördlich genehmigte Kraftfahrt- oder sportliche Veranstaltungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Auch in der Kasko- und Kfz-Unfallversicherung besteht für Fahrten, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, kein Versicherungsschutz. Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 und D.2 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind die Lkw Versicherungen berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Die Lkw-Versicherungen können Ihnen die Verletzung der Pflicht nicht entgegenhalten, soweit Sie durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben. Die Lkw Versicherungen sind zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen. In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 Euro beschränkt.
Außerdem gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, sind die Lkw-Versicherungen vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.