Güterschadenhaftpflichtversicherung
Wir geben Ihnen die Möglichkeit, Ihre Güterschadenhaftpflichtversicherung online zu vergleichen. Bitte füllen Sie das Online-Formular möglichst genau aus. Danach erhalten Sie dann sofort Ihr unverbindliches Angebot. Sollten Sie mit dem Vorschlag zur Güterschadenhaftpflichtversicherung einverstanden seien, dann können Sie den Vertrag online abschließen. Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich auch telefonisch während unserer Bürozeiten (Mo. – Do.: 9:00 – 18:00 Uhr und Fr.: 9:00 – 13:00 Uhr) unter +49 (0)3901/34403 zur Verfügung oder senden Sie uns eine E-Mail.
Die Güterschadenhaftpflichtversicherung der SAW-Assekuranz GmbH
Die Haftung bei einem Güterschaden ist bei nationalen Transporten im HGB und bei internationalen Transporten im CMR geregelt. Grundsätzlich haftet man nach den Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds. Hier wird die Haftung auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm des Rohgewichtes der zu transportierenden Güter festgelegt. Den Wert der Sonderziehungsrechte passt man dazu täglich an. Aktuelle Kurse für die Güterhaftpflichtsummen finden Sie hier. Über unseren Güterschadenhaftpflichtversicherung Vergleich können Sie auch das Risiko des Umzug Transportes bei uns berechnen und vergleichen! Die Transportversicherung und die Güterschadenhaftpflichtversicherung bilden eine wichtige Einheit. Die Güterschadenhaftpflichtversicherung ist für alle Lkw ab 3,5 t Gesamtgewicht eine Pflichtversicherung. Eine weitere Voraussetzung dazu ist, dass der Lkw im Güterverkehr unterwegs ist und fremde Güter transportiert.
Führen Sie Ihren Güterschadenhaftpflichtversicherung Vergleich online bei uns durch. Laden Sie sich deshalb die Frachtführerhaftpflicht-Versicherungsbedingungen herunter und vergleichen Sie diese mit Ihren derzeitigen Bedingungen. Sie werden über unser günstiges Preis-Leistungs-Verhältnis und den Frachtführerhaftpflicht-Versicherungsbeiträge erstaunt sein. Den Frachtführerhaftpflichtversicherungsantrag finden Sie übrigens hier! Der Frachtführer haftet verschuldensunabhängig für Verlust oder Beschädigung des Gutes; in der Zeit von der Übernahme bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist. Deshalb ist Güterschadenhaftpflichtversicherung grundsätzlich eine Pflichtversicherung. Die Höhe der Haftung richtet sich grundsätzlich nach den vertraglichen Vereinbarungen mit seinem Auftraggeber. Wobei man natürlich gesetzliche Vorschriften beachten muss.
Obliegenheiten einer Güterschadenhaftpflicht
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, vor Eintritt des Versicherungsfalles nur einwandfreie und für den jeweiligen Auftrag geeignete Fahrzeuge und Anhänger, Wechselbrücken/Container, Kräne/Hubgeräte, sowie sonstiges Equipment (einschließlich Seile, Gurte) zu verwenden. Bei Beförderungen von temperaturgeführten Gütern nur Fahrzeuge und Anhänger mit ATP-Zertifikat und Kühlschreiber einzusetzen, die einzuhaltende Temperatur im Beförderungspapier zu vermerken und das Fahrpersonal anzuweisen, die Einhaltung der Temperatur während des Transportes regelmäßig zu prüfen und zu dokumentieren. Im Straßengüterverkehr einzusetzende Fahrzeuge des eigenen Betriebes mit je zwei voneinander unabhängig funktionierenden Diebstahlsicherungen auszustatten (hierzu zählen nicht Türschlösser) und die Fahrer anzuweisen, die Diebstahlsicherungen beim Verlassen des Fahrzeuges einzuschalten. Für die Sicherung eigener oder in seinem Einfluss- und Verantwortungsbereich befindlicher fremder beladener Kraftfahrzeuge, Anhänger und Wechselbrücken/Container gegen Diebstahl oder Raub zu sorgen. Insbesondere auch zur Nachtzeit, an Wochenenden und Feiertagen.
Dafür zu sorgen, dass für die Auftragsdurchführung erforderliche Genehmigungen vorliegen und behördliche Auflagen eingehalten werden sowie dafür zu sorgen, dass die für die Auftragsabwicklung eingesetzten elektrischen Geräte, speziell die Hard- und Software zur Datenverarbeitung oder Steuerung von Maschinen und Anlagen, in ihrer Funktionsfähigkeit nicht gestört werden und eine den jeweiligen Erfordernissen entsprechende Sicherung der Daten gewährleistet ist. Veränderungen der Güterschadenhaftpflichtversicherung zur Kenntnis gebrachten und durch die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ oder den Fragebogen/Antrag in den Versicherungsschutz einbezogenen Geschäftsbedingungen, Individualvereinbarungen, Dokumente, Frachtpapiere oder sonstiger die Haftung des Versicherungsnehmers betreffende Vereinbarungen dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.